Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Direkter elektronischer Zugang

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 13 BörseG 2018 behandelt "Direkter elektronischer Zugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Direkter elektronischer Zugang

§ 13. (1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

(2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang gemäß Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

(3) Das Börseunternehmen muss über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Paragraphen auszusetzen oder einzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 13 BörseG 2018 behandelt "Direkter elektronischer Zugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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