Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 10. Juni 2019RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 188

§ 188 Transparenz bei Stimmrechtsberatern

Fassung: 10. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 188 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 188 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Transparenz bei Stimmrechtsberatern

§ 188. (1) Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.

(2) Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:

(3) Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.

(4) Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 188 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 188 BörseG 2018 behandelt "Transparenz bei Stimmrechtsberatern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juli 2019
Fassung seit
10. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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