§ 10
§ 10 Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen
Fassung: 29. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 10 BörseG 2018 behandelt "Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Börseunternehmen hat seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen
§ 10. (1) Das Börseunternehmen hat seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herzustellen und zu erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten unterliegen, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 einschließen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
(2) Das Börseunternehmen hat
(3) Die in Abs. 2 Z 1 genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:
(4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf Anfrage der FMA alle weiteren Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält.
(5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.
(6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.
(6a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Webseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
(6b) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und 9 bis 12, zu ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, wenn das Börseunternehmen den Handel gemäß Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.
(7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an ESMA weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen, hat, sofern der Handel an dem durch das Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, das Börseunternehmen über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.
(8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.
(9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA Zugang zum Auftragsbuch zu geben, so dass diese in der Lage ist, die Geschäfte zu überwachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 10 BörseG 2018 behandelt "Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 29. September 2025
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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