Bundesgesetze

Börsegesetz 2018

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

BörseG 2018BundesgesetzFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009944 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · 21/05 Börse · Original im RIS öffnen

§ 78

§ 78 Besondere Anforderungen für OTF

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 78 BörseG 2018?

  • Kernaussage§ 78 BörseG 2018 behandelt "Besondere Anforderungen für OTF" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Anforderungen für OTF

§ 78. (1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(2) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person des Betreibers verhindert wird.

(3) Die Betreiber eines OTF dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich dabei nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.

(4) Die Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben. Eine Wertpapierfirma betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.

(5) Aufträge in einem OTF dürfen nach Ermessen ausgeführt werden. Die Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

(6) Im Einklang mit den Abs. 1 und 4 und dem § 79 sowie unbeschadet des Abs. 3 können die Betreiber eines OTF bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des § 75 dieses Bundesgesetzes und der §§ 62 bis 64 WAG 2018.

(8) Die FMA kann von jedem Betreiber eines OTF sowie jedem Werber um eine Berechtigung zum Betrieb eines OTFeine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher oder solches betrieben werden kann. Die FMA kann eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum des OTF genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem haben die Betreiber eines OTF der FMA Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels gemäß § 1 Z 23 in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma oder den Betreibern eines OTF und ihren Kunden führt.

(9) Die §§ 47 bis 65 WAG 2018 gelten für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 BörseG 2018 in einfachen Worten?

§ 78 BörseG 2018 behandelt "Besondere Anforderungen für OTF" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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