§ 93a
§ 93a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Fassung: 24. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 93a BörseG 2018?
- Kernaussage§ 93a BörseG 2018 behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 93a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93a BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 93a BörseG 2018 behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 24. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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