§ 164
§ 164 Gerichtlich strafbare Marktmanipulation
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 164 BörseG 2018?
- Kernaussage§ 164 BörseG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gerichtlich strafbare Marktmanipulation
§ 164. (1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.
(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 163 Abs. 8 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.
(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 163 Abs. 8 hat.
(5) Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 164 BörseG 2018 in einfachen Worten?
§ 164 BörseG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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