Verordnungen

Gästeflugverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anerkennung von ausländischen Zivilluftfahrerscheinen und Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge (Gästeflugverordnung)

VerordnungFassung seit 1. März 2017RIS-Stand 15. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009812 · BGBl. II Nr. 49/2017 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Hänge- und Paragleiter

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Gästeflugverordnung?

  • Kernaussage§ 4 Gästeflugverordnung behandelt "Hänge- und Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hänge- und Paragleiter

§ 4. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4 Z 2 lit. c und lit. d ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden.

(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 79 zlpv-2006/">ZLPV 2006 und gegebenenfalls der Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 84 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Fallschirme
Nächster Paragraph§ 5 Verweise

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gästeflugverordnung in einfachen Worten?

§ 4 Gästeflugverordnung behandelt "Hänge- und Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Februar 2017
Fassung seit
1. März 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:45
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.