§ 4
§ 4 Hänge- und Paragleiter
Fassung: 1. März 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Gästeflugverordnung?
- Kernaussage§ 4 Gästeflugverordnung behandelt "Hänge- und Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hänge- und Paragleiter
§ 4. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Hänge- und Paragleiter im Sinne von § 4 Z 2 lit. c und lit. d ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 79 zlpv-2006/">ZLPV 2006 und gegebenenfalls der Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 84 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gästeflugverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Gästeflugverordnung behandelt "Hänge- und Paragleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Februar 2017
- Fassung seit
- 1. März 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:45
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