Suche

UN-Kaufrecht

UN- Kaufrecht ist materielles Einheitsrecht und kein Kollisionsrecht welches zur Anwendung kommt bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträge über Waren zwischen zwei Personen die ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben. Waren sind bewegliche körperliche Sachen, ob auch Software erfasst ist, ist strittig. Es handelt sich um dispositives Recht, kann also abbedungen werden. Vorteil bei solchem Einheitsrecht ist Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung.

Das UN-Kaufrecht UNK; engl: ”United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods”, CISG; frz.: ”Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises”, CVIM vom 11. April 1980, auch ”Wiener Kaufrecht” genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts s. Tabelle. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben.

Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a. Österreich trat dem UN-Kaufrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1991 bei. Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden.

Bei Natürliche Person natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei Juristische Person juristischen Personen jede unselbständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form Art. 11 für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung.

Praktische Bedeutung

Das UN-Kaufrecht ist ratifiziert und verkündet worden. Es ist demnach normaler Teil der deutschen Rechtsordnung. Die Vertragsgestaltungspraxis schloss die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts anfänglich im Regelfall allerdings aus; die praktische Bedeutung des UN-Kaufrechts war dadurch in seinen frühen Jahren erheblich eingeschränkt.

Inhalt

Das CISG ist wie folgt aufgebaut:

Teil I. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. 1–13

Kapitel I. Anwendungsbereich Art. 1–6

Der Anwendungsbereich des CISG ist in Kapitel I Art. 1 bis 6 geregelt. Kapitel I enthält Regelungen über den Anwendungsbereich Art. 1 CISG, Anwendungsausschlüsse Art. 2 CISG, Einbeziehung von Verträgen über herzustellende Waren oder Dienstleistungen Art. 3 CISG, den sachlichen Geltungsbereich unter Ausschluss der Gültigkeit von Verträgen oder einzelner Bestimmungen, Art. 4 CISG, den Ausschluss der Haftung für Tod oder Körperverletzung Art. 5 CISG sowie die Möglichkeit, das CISG durch Parteiabrede auszuschließen, von ihm abzuweichen oder es zu ändern Art. 6 CISG. Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält was in Zweifelsfällen erst im Wege der Auslegung festgestellt werden muss, verdrängt es das nationale Recht (also insbesondere das ABGB und das UGB.

Der Richter jedes Gerichts in einem CISG-Vertragsstaat ist in diesem Fall verpflichtet, das CISG anzuwenden sofern nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmend das CISG abbedungen haben, wie Art. 6 CISG es zulässt. Durch diese Anwendung verwirklicht er die auf völkerrechtlicher Ebene von jedem Vertragsstaat übernommene Anwendungsverpflichtung John Honnold nennt dies plastisch “the commitment that Contracting States make to each other: We will apply these uniform rules in place of our own domestic law on the assumption that you will do the same (John O. Honnold: http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/biblio/honnold.html ”Uniform Law for International Sales under the 1980 United Nations Convention”. 3. Auflage 1999, § 103.2).

Es ist in der internationalen Rechtsprechung dabei unstreitig, dass eine vertragliche Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts eines CISG-Vertragsstaates Beispiel: Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht ”keinen” Ausschluss des UN-Kaufrechts im Sinne des Art. 6 CISG darstellt, weil das Übereinkommen einen integralen Bestandteil des betreffenden nationalen Rechts darstellt.

Kapitel II. Allgemeine Bestimmungen Art. 7–13

Kapitel II enthält allgemeine Bestimmungen über die Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung Art. 7, Auslegung von Erklärungen und Verhalten Art. 8, Handelsbräuche und Gepflogenheiten Art. 9, Niederlassung Art. 10, Formfreiheit Art. 11, Wirkungen eines Vorbehalts hinsichtlich der Formfreiheit Art. 12 und den Begriff der Schriftlichkeit Art. 13.

Auslegung des UN-Kaufrechts Art. 7

Bei der Auslegung des CISG sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern Art. 7 Abs. 1. Nach Art. 7 Abs. 2 gelten für die Lückenausfüllung die Regeln des Internationales Privatrecht|Internationalen Privatrechts der lex fori. Nach Art. 7 CISG regelt sich auch in die Einbeziehung Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträgen.siehe hierzu [http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex5/vo80863.htm BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001], Az. VIII ZR 60/01, Volltext.

Formfreiheit von Erklärungen Art. 11–13

Unter dem UN-Kaufrecht sind Erklärungen formfrei möglich, Art. 11 CISG, und zwar gerade unabhängig davon, ob nach dem nationalen Kaufrecht eines der beteiligten Staaten bestimmte Formvorschriften zu beachten sind. Auf CISG-Verträge findet daher insbesondere die ”parol evidence rule” des US-amerikanischen Rechts keine Anwendung. Zu beachten ist, dass einzelne Staaten eine Erklärung nach Art. 96 und Art. 12 abgeben können, um die Formfreiheit nach Art. 11 CISG auszuschließen.

Verweist das Kollisionsrecht allerdings auf das Recht eines anderen Staates, das wiederum Formfreiheit vorsieht, dann gilt Formfreiheit. Sofern die Parteien eine Schriftformklausel in ihren Vertrag aufgenommen haben, ist zudem Art. 29 Abs. 2 CISG zu beachten.

Teil II. Abschluss des Vertrages Art. 14–24

Teil II. befasst sich mit Fragen des Abschlusses bzw. Zustandekommens von Verträgen. Art. 14 definiert den Begriff des Angebots, Art. 15 regelt das Wirksamwerden des Angebots und die Rücknahme, Art. 16 den Widerruf des Angebots, Art. 17 das Erlöschen des Angebots. Art. 18 definiert den Begriff der Annahme, Art. 19 regelt, wie Ergänzungen, Einschränkungen und sonstige Änderungen zum Angebot zu behandeln sind, Art. 20 die Annahmefrist, Art. 21 die verspätete Annahme, Art. 22 die Rücknahme der Annahme und Art. 23 den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Art. 24 definiert schließlich den Begriff des Zugangs.

Es kann nach Art. 16 Abs. 1 CISG ein Angebot bis zum Abschluss des Vertrages widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat. Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden, wenn a es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass es unwiderruflich ist, oder b der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat (Art. 16 Abs. 2 CISG. Obgleich im Schrifttum häufig als Kompromiss zwischen ”Civil Law” und ”Common Law” bezeichnet, hat die Regelung des Art. 16 CISG in der Praxis keinerlei Bedeutung erlangt: Dass bislang kein einziges Urteil bekannt geworden ist, in dem Art. 16 CISG relevant wurde, hängt schlicht damit zusammen, dass die heute üblichen schnellen Kommunikationsmittel vor allem E-Mail Angebote mit langer Bindungsdauer überflüssig gemacht haben.

Teil III. Warenkauf Art. 25–65

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen Art. 25–29

Teil III. Kapitel I. enthält allgemeine Bestimmungen, etwa die Begriffsklärung der wesentlichen Vertragsverletzung Art. 25.

Kapitel II. Pflichten des Verkäufers Art. 30–51

Teil III Kapitel II. regelt die Pflichten des Verkäufers, und zwar in Abschnitt I. Die Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente Art. 31 bis 34, in Abschnitt II. die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter Art. 35 bis 44 und in Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer Art. 45 bis 50.

Kapitel III. Pflichten des Käufers Art. 53–65

Teil III. Kapitel III. beinhaltet die Pflichten des Käufers, nämlich Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware Art. 53. Abschnitt I. regelt in Art. 54 bis 59 die Zahlung des Kaufpreises, Abschnitt II. in Art. 60 den Begriff der Abnahme und Abschnitt III. in Art. 61 bis 65 Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer.

Kapitel IV. Übergang der Gefahr Art. 66–88

Teil III. Kapitel IV. regelt den Gefahrübergang. Abschnitt I. Art. 71 bis 73 befasst sich mit der vorweggenommenen Vertragsverletzung und behandelt Verträge über aufeinander folgende Lieferungen. Abschnitt II. Art. 74 bis 77 regelt den Schadensersatz, Abschnitt III. Art. 78 Zinsen, Abschnitt IV. Art. 79 Befreiungen, Abschnitt V. Art. 81 bis 84 Wirkungen der Aufhebung und Abschnitt VI. Art. 85 bis 88 die Erhaltung der Ware.

Teil IV. Schlussbestimmungen Art. 89–100

Teil IV. enthält Schlussbestimmungen. Sie bestehen zum Teil aus „Diplomatischen Klauseln“, die allein für die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten Bedeutung besitzen, regeln aber zum Teil auch bedeutsame Aspekte der Vertragsstaateneigenschaft einzelner Staaten, die thematisch zu den Anwendungsbereichsvorschriften Teil I in enger Beziehung stehen. Sie können daher auch für die praktische Rechtsanwendung des UN-Kaufrechts entscheidende Bedeutung erlangen.

Einzelnachweise

Quellen

  • http://www.cisg.dk/eng-konventionstekst.htm Text der Konvention in englischer Sprache
  • http://www.cisg-france.org/Conventions/viennefr.htm Text der Konvention in französischer Sprache
  • http://www.fifoost.org/allgemein/cisg/cisg.php Text der Konvention in deutscher Sprache
  • http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/cisg.pdf] Hinweis: Die deutsche Fassung des Übereinkommens ist gemäß der Unterzeichnungsklausel für die Anwendung des CISG nicht verbindlich. Die deutschsprachigen Staaten Bundesrepublik, ehem. DDR, Österreich, Schweiz haben auf einer Konferenz im Jahr 1982 eine gemeinsame Übersetzung erarbeitet, so dass in diesen Länderen ein bis auf geringfügige Abweichungen übereinstimmender Text gilt.; 78 kB; PDF
  • http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031100377 Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB] Allgemeine Verweisungsvorschriften im deutschen Internationalen Privatrecht
  • http://www.jura.uni-sb.de/cgi-bin/seiten.pl?jahr 1990&teil II&seite 1477 BGBl 1990 II 1477 Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990
  • http://www.jura.uni-sb.de/cgi-bin/seiten.pl?jahr 1990&teil II&seite=1699 BGBl 1990 II 1699 Bekanntmachung vom 12. Dezember 1990

Weiterführende Informationen

  • http://cisg7.institut-e-business.de/ UN-Kaufrecht CISG/UN-K: Textsammlung / Synopse ausgewählter Texte
  • http://www.20jahre.cisg-library.org/ CISG Library
  • http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/gesetze/CISG/ Informationen des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht und Rechtsphilosophie der Universität Saarbrücken zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht
  • http://www.fifoost.org/produkte/export_buch-html/node164.php Artikel über das UN-Kaufrecht aus deutscher Sicht
  • http://jlc.law.pitt.edu/CISG.html JOURNAL OF LAW AND COMMERCE AND THE CISG
  • http://www.cisg.law.pace.edu/ Pace University Informationen zum CISG
  • http://www.unilex.info/ UNILEX On CISG & UNIDROIT Principles
  • http://www.cisg-online.ch/ CISG online Universität Basel mit http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html Status der Vertragsstaaten
  • http://www.cisg-france.org/ CISG-France Prof. Claude Witz Datenbank mit Urteilen französischer Gerichte zum CISG

Bibliografie

  • http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_biblio.html CISG-Bibliografie

Online-Beiträge

  • http://www.20jahre.cisg-library.org/magnus_intro.html Ulrich Magnus, Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts Zeitschrift für Europäisches Privatrecht ZEuP 1999, S. 642–662
  • http://www.recht.uni-jena.de/z09/download/download_files/seminar_ss02/seitz_ss02.pdf ”Die rechtlichen Folgen von Leistungsverzögerungen im UN-Kaufrecht” PDF-Datei; 191 kB

Institutionen und Organisationen

  • http://www.uncitral.org/ Homepage der UNCITRAL
  • http://www.iccwbo.org/ Internationale Handelskammer in Paris

Literatur

Kommentare

  • Wilhelm-Albrecht Achilles: ”Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen CISG”. Luchterhand 2000, ISBN 3-472-04010-6.
  • Heinrich Honsell: ”Kommentar zum UN-Kaufrecht”. Springer, Berlin 1997, ISBN 3-540-59347-0.
  • CISG-Kommentar von Christoph Benicke, Franco Ferrari und Peter Mankowski. In: ”Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch”. Band 6, Beck, München 2004, ISBN 3-406-40056-6.
  • Peter Schlechtriem/Ingeborg Schwenzer Hrsg: ”Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht CISG”, 5. Auflage, C.H. Beck, München 2008, ISBN 3-406-45461-5.
  • Julius von Staudinger, Ulrich Magnus: ”Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Wiener UN-Kaufrecht CISG”. Gruyter Verlag, 1999, ISBN 3-8059-0920-9.
  • Wolfgang Witz u. a.: ”Internationales Einheitliches Kaufrecht. Praktiker-Kommentar und Vertragsgestaltung zum CISG”. Recht und Wirtschaft, 2000, ISBN 3-8005-1183-5.

Monografien

  • Rainer Gildeggen/Andreas Willburger: ”Internationale Handelsgeschäfte – Eine Einführung in das Recht des grenzüberschreitenden Handels”. Verlag Vahlen, 4. Auflage, München 2012, ISBN 978-3800639557.
  • John Honnold: ”Sales Transactions: Domestic and InternationalLaw”. West Publishing Company, 2000, ISBN 1-56662-944-6.
  • Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: ”Internationales Privatrecht einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts”. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52585-7.
  • Junker: ”Internationales Privatrecht”. Beck, München 1998, ISBN 3-406-44314-1.
  • Harald Koch/Ulrich Magnus/Peter Winkler von Mohrenfels: ”IPR und Rechtsvergleichung”. Beck, München 2004, ISBN 3-406-50945-2. * Christoph Reithmann/Dieter Martiny: ”Internationales Vertragsrecht”, Schmidt Verlag, Köln 2004, ISBN 3-504-45152-1.
  • Peter Schlechtriem/Ulrich G. Schroeter: ”Internationales UN-Kaufrecht”. 5. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-149277-8.
  • Ulrich G. Schroeter: ”UN-Kaufrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht”. Sellier, München 2005, ISBN 978-3-935808-34-7.
  • Bammarny, Bawar: ”Treu und Glauben und UN-Kaufrecht CISG, Eine rechtsvergleichende Untersuchung mit Schwerpunkt auf dem islamischen Rechtskreis”, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2011, ISBN 978-3-631-61470-9.

Zeitschriftenbeiträge

  • Bonell: ”UN-Kaufrecht und das Kaufrecht des Uniform Commercial Code im Vergleich”. In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht|RabelsZ] 58, 1994, S. 20 ff.
  • Daun: ”Grundzüge des UN-Kaufrechts”. In: Juristische Schulung 1997, S. 811–816, S. 998–1005
  • Koch: ”Wider den formularmäßigen Ausschluss des UN-Kaufrechts”, Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 910–915.
  • Mankowski: ”Überlegungen zur sach- und interessengerechten Rechtswahl in Verträgen des internationalen Wirtschaftsverkehrs”, RIW 2003, S. 2-15.
  • Piltz, Burghard: ”Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht” Vorgängeraufsatz in der NJW 2009, 2258, NJW 31/2011, 2261
  • Rösler: ”Siebzig Jahre Recht des Warenkaufs von Ernst Rabel – Werk- und Wirkgeschichte”. In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 70 2006, S. 793-805
  • Stadler: ”Grundzüge des Internationalen Vertragsrechts”. Jura 1997, S. 506–513.

Rechtsprechung

  • http://www.globalsaleslaw.org/index.cfm?pageID=29 Datenbank von Urteilen zum UN-Kaufrecht

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kaufrecht 05.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

robert-rieger-profilbild
Logo Robert Rieger

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter

Filter Search Results