Im österreichischen Recht versteht man unter einem Kompromiss eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, in der diese auf bestimmte Ansprüche verzichten oder Zugeständnisse machen, um einen Streit oder einen potenziellen Konflikt gütlich beizulegen. Ein Kompromiss ist im Allgemeinen eine Form des Vergleichs, wobei dieser im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) in § 1380 ff. behandelt wird. Ein Vergleich ist ein Vertrag, mit dem strittige oder zweifelhafte Rechte im Weg wechselseitigen Nachgebens unter den Parteien festgelegt werden.
Ein Kompromiss hat somit die gleiche Funktion wie ein Vergleich. Dabei verzichten die Parteien auf einige ihrer Forderungen oder nehmen Änderungen an ihrer ursprünglichen Position vor, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung wird der Kompromiss freiwillig und einvernehmlich getroffen.
Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung aller Parteien und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss klar und bestimmt sein und kann sowohl vor als auch während eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen werden. Im Unterschied zu einem gerichtlichen Urteil wird ein solcher außergerichtlicher Vertrag nicht von einem Richter durchgesetzt, sondern beruht auf der Autonomie der beteiligten Parteien.
Der Kompromiss-Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, wobei eine schriftliche Form empfohlen wird, um etwaige Beweisprobleme im Streitfall zu vermeiden. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn Liegenschaften betroffen sind, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Der im Rahmen eines Kompromisses getroffene Vergleich kann, sofern er rechtswirksam und formgültig zustande gekommen ist, von den Beteiligten nicht einseitig aufgehoben werden. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen kann die Gegenpartei auf die Erfüllung des Vertrages klagen. Darüber hinaus kann ein solcher Vertrag nur unter bestimmten Umständen angefochten werden, beispielsweise bei Irrtum, Täuschung oder Drohung, gemäß §§ 872 ff. ABGB.
Abschließend kann festgehalten werden, dass ein Kompromiss im österreichischen Recht als pragmatische und außergerichtliche Lösung zur Konfliktbewältigung dient. Er bietet den Vorteil der schnelleren Einigung und geringerer Kosten im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, während er den Parteien gleichzeitig die Möglichkeit gibt, ihre Interessen in einem vereinbarten Rahmen zu wahren.