Formfreiheit

Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss. Auch bei der Formfreiheit gibt es grenzen durch zwingendes Gesetzesrecht. ein Beispiel dafür ist zB der § 1396 ABGB bei der Bürgschaft.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/formfrei.php?disk=0 06.10.2014

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paul-kessler

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