Staatsangehörigkeit

Die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat, die durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben wird, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt

Synonym(e)

  • Nationalität
  • Staatsbürgerschaft

Unterbegriff(e)

  • doppelte Staatsangehörigkeit
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit
  • Unionsbürger
  • Verlust der Staatsangehörigkeit

Verwandte(r) Begriff(e)

  • ethnische Zugehörigkeit
  • Land der Staatsangehörigkeit

Verwendungshinweis(e)

  1. Während in einigen EU-Mitgliedstaaten zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität unterschieden wird, wird im EU-Kontext und für den Zweck dieses Glossars kein Unterschied gemacht, stattdessen werden beide Begriffe als Synonyme zueinander betrachtet. In Ländern, die zwischen Staatsangehörigkeit und Nationalität unterscheiden, bezieht sich der Begriff Staatsangehörigkeit speziell auf die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit [http://www.coe.int/de/web/conventions/ full-list/-/conventions/treaty/166], das Glossar der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und das EUDOGlossar zu Staatsangehörigkeit und Nationalität [http:// eudo-citizenship.eu/databases/citizenship-glossary/glossary#- Cithip] bevorzugen den Begriff „Nationalität“.
  2. Gemäß Art. 1 des Haager Übereinkommens über bestimmte Fragen hinsichtlich des Konflikts des Staatsangehörigkeitsrecht, 1930 bestimmt jeder Staat selbst gemäß seinen eigenen Gesetzen, wer als Staatsangehöriger gilt.
  3. Das Band der Staatsangehörigkeit überträgt individuelle Rechte und Pflichten, die ein Staat für seine eigene Bevölkerung reserviert. Staatsangehörigkeit zieht im Hinblick auf Migration bestimmte Konsequenzen nach sich, so z.B. das Recht eines Staates, seine Staatsangehörigen gegen Verletzungen ihrer individuellen Rechte, die von ausländischen Behörden begangen werden, zu schützen (insbesonders durch Möglichkeiten des diplomatischen Schutzes), die Pflicht, seine Staatsangehörigen auf seinem Territorium zu akzeptieren und das Verbot, sie auszuweisen.

Quelle

  • Art. 2(d) der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (Migrationsstatistik- Verordnung)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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