Verwaltungsrecht
Im
Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise
Beseitigung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung; sie ist entweder Rücknahme (bei rechtswidrigen Verwaltungsakten) oder Widerruf (bei rechtmäßigen Verwaltungsakten).
Privatrecht
Im
Privatrecht ist die A. eines Vertrags die grundsätzlich zulässige Beseitigung des Vertrags durch einen gegenläufigen
Aufhebungsvertrag (actus contrarius).
Eherecht
Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte
Beendigung einer
Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der
Ehescheidung zu unterscheiden, die ebenfalls auf
Antrag vom
Gericht durch einen gestaltenden
Beschluss verfügt werden kann. Die
Aufhebung ist neben der
Scheidung und dem Tod der Ehegatten der dritte Grund, weshalb eine wirksam geschlossene Ehe enden kann. Ebenso ist sie zu unterscheiden von einer Nichtehe, bei der ein so schwerer
Mangel vorliegt, dass erst gar keine wirksame Ehe entsteht.
Es kann eine Ehe in folgenden Fällen aufgehoben werden:
- Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Irrtum
- über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (z. B. Zwillingsbruder als Bräutigam)
- über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (z. B. Nichtaufklärung über verbrecherische Vergangenheit)
- Arglistige Täuschung (Bewirkung eines Irrtums durch den Einsatz von List)
- Drohung (Willensbeugung durch Versetzen in eine Zwangslage)
Quellen]
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser
Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der
Lizenz "
CC BY-SA 3.0".