Aufhebung

Die Aufhebung hat mehrere Bedeutungen

  • Verwaltungsrecht: Im Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise Beseitigung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung; sie ist entweder Rücknahme (bei rechtswidrigen Verwaltungsakten) oder Widerruf (bei rechtmäßigen Verwaltungsakten).
  • Privatrecht: Im Privatrecht ist die Aufhebung eines Vertrags die grundsätzlich zulässige Beseitigung des Vertrags durch einen gegenläufigen Aufhebungsvertrag (actus contrarius).
  • Eherecht: Im österreichischen Recht ist die Aufhebung der Ehe in den §§ 35 bis 45 des Ehegesetzes geregelt. Zum Hauptartikel der Aufhebung im Eherecht.

    Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden, die ebenfalls auf Antrag vom Gericht durch einen gestaltenden Beschluss verfügt werden kann. Die Aufhebung ist neben der Scheidung und dem Tod eines der Ehegatten der dritte Grund, durch den eine wirksam geschlossene Ehe enden kann. Die aufgehobene Ehe gilt trotz ihrer Anfechtbarkeit als rechtlich gewesen (existent) und ist von einer Nichtehe zu unterscheiden, bei der erst gar keine wirksame Ehe entstanden ist.

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