Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 115

§ 115 Besetzen personenbefördernder Züge

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 115 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 115 EisbBBV behandelt "Besetzen personenbefördernder Züge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Besetzung personenbefördernder Züge mit Zugbegleitern hat durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfolgen. Für die Führung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besetzen personenbefördernder Züge

§ 115. (1) Die Besetzung personenbefördernder Züge mit Zugbegleitern hat durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfolgen. Für die Führung von personenbefördernden Zügen ohne Zugbegleiter ist hinsichtlich der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Fahrgastwechsel und dem Abfahren von personenbefördernden Zügen an Bahnsteigen das Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen herzustellen.

(2) Personenbefördernde Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn mindestens folgende Bedingungen eingehalten sind:

(3) Muss der Triebfahrzeugführer das Schließen der Türen bei noch geöffneten Türen einleiten, sind die Reisenden in geeigneter Weise zu warnen. Erfolgt die Warnung durch den Triebfahrzeugführer, hat dies über die Außenbeschallungsanlage zu erfolgen. Sind die Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, mit einem Warnton der das Schließen der Türen ankündigt ausgerüstet, darf die Warnung durch den Triebfahrzeugführer entfallen. Der Triebfahrzeugführer darf den Zug erst in Gang setzen, wenn ihm der geschlossene Zustand der Türen angezeigt wird und die Freigabe der Türen zurückgenommen ist.

(4) Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den personenbefördernden Zug verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass den Reisenden gegebenenfalls erforderliche Informationen und Verhaltensanordnungen vermittelt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 115 EisbBBV behandelt "Besetzen personenbefördernder Züge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:47
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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