Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 13 EisbBBV behandelt "Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

§ 13. (1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.

(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Technik festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(5) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Grundmaß der Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Spurweite
Nächster Paragraph§ 14 Längsneigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 13 EisbBBV behandelt "Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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Verweise

Rückverweise

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Judikatur-Auswertung

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