§ 13
§ 13 Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EisbBBV?
- Kernaussage§ 13 EisbBBV behandelt "Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
§ 13. (1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als
300 m
180 m
(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Technik festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
(5) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Grundmaß der Neigung nicht größer sein darf als
1:400.
1:300.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 13 EisbBBV behandelt "Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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