§ 107
§ 107 Änderungen der Merkmale des Zuges
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 107 EisbBBV?
- Kernaussage§ 107 EisbBBV behandelt "Änderungen der Merkmale des Zuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen der Merkmale des Zuges
§ 107. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 107 EisbBBV behandelt "Änderungen der Merkmale des Zuges" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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