Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 59

§ 59 Sonstige Signale

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 59 EisbBBV behandelt "Sonstige Signale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Signal „Haltscheibe“ dient zur Kennzeichnung von Gefahrstellen und ist unmittelbar rechts vom Gleis oder im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Signale

§ 59. (1) Das Signal „Haltscheibe“ dient zur Kennzeichnung von Gefahrstellen und ist unmittelbar rechts vom Gleis oder im Gleis, grundsätzlich 50 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Unmittelbar vor der Gefahrstelle ist das Signal aufzustellen bei

(2) Für die Vorbeifahrt an einer Haltscheibe ist ein gesonderter Auftrag der betriebssteuernden Stelle oder des für die Gefahrstelle zuständigen Betriebsbediensteten erforderlich.

(3) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Signalhinweis“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(4) Das Signal „Signalhinweis“ ist dort zu errichten, wo das Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal stehen sollte und hat mit der Dreieckspitze zum jeweiligen Signal zu zeigen. Das Signal „Signalhinweis“ ist nicht über dem Gleis zu errichten.

(5) Die Errichtung des Signals „Signalhinweis“ darf entfallen, wenn bei der Aufstellung des Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignals entsprechend der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 (Erzielung der erforderlichen Sichtweite) von der Aufstellungsseite gemäß § 28 Abs. 1 abgewichen wurde.

(6) Der Richtungspfeil ist zu errichten,

(7) Der Richtungspfeil ist oberhalb des zugehörigen Signals anzubringen; davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und sich am selben Standort nur ein Signal gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 befindet.

(8) Trapeztafeln zur Begrenzung von Bahnhöfen sind 50 m vor der ersten Weiche zu errichten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand vergrößert werden.

(9) Das Signal „Kommen“ darf durch einen mündlichen oder fernmündlichen Auftrag ersetzt werden.

(10) Das Signal „Kreuztafel“ ist bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 60 km/h auf Bremsweglänge vor der zugehörigen Trapeztafel zu errichten. Wird mit der Kreuztafel auch ein Weichenüberwachungssignal angekündigt, ist auch bei Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h eine Kreuztafel zu errichten.

(11) Bei Bahnsteigen, auf denen das Signal „Haltepunkt“ verwendet wird, haben planmäßig haltende personenbefördernde Züge beim ersterreichten Signal „Haltepunkt“ anzuhalten.

(12) Das Signal „Fahrwegende“ ist zu errichten, wenn das Ende des Einfahrgleises bei Zugstraßen nicht durch eines der folgenden Signale signalisiert wird:

(13) Das Signal „Haltestellentafel“ ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit

(14) Die Grenzmarke ist zwischen zusammenlaufenden Gleisen an jener Stelle zu errichten, an der zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

(15) Die Sichtweite auf das Signal „Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(16) Das Signal „Markierte Grenzmarke“ ist an jener Stelle, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf, dann zu errichten, wenn die Errichtung des Signals „Grenzmarke“ auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Die in diesem Fall zur Einhaltung der Bestimmungen des § 18 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012, zusätzlich erforderlichen Regelungen sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffen.

(17) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Markierte Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(18) Das Signal „Ankündigungstafel“ ist zu errichten, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20% niedriger ist, als jene im unmittelbar voran liegenden Streckenabschnitt. Beträgt die Geschwindigkeitsdifferenz weniger als 20 km/h, darf das Signal entfallen. Die Ankündigungstafel ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit am Standort der Ankündigungstafel

(19) Das Signal „NBÜ-Bereich“ ist an allen Kilo-/Hektometertafeln im Notbremsüberbrückungsbereich (NBÜ-Bereich) anzubringen. Auf zweigleisigen Strecken sind am Beginn und am Ende eines NBÜBereiches neben beiden Gleisen auf gleicher Höhe Hektometertafeln mit darauf angebrachtem Signal „NBÜ-Bereich“ zu errichten. Die Ausdehnung von NBÜ-Bereichen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 59 EisbBBV behandelt "Sonstige Signale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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