§ 87
§ 87 Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 EisbBBV?
- Kernaussage§ 87 EisbBBV behandelt "Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel
§ 87. (1) Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind,
(2) Benützt eine Zugfahrt nicht den vorgesehenen Bahnsteig, müssen die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle verständigt werden.
(3) Ist die Verständigung gemäß Abs. 2 nicht möglich, sind Zugfahrten schriftlich zu beauftragen, die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle zu verständigen und ihnen das Erreichen des Zuges zu ermöglichen. Ausgenommen bei Bahnsteigen mit schienenfreien Zugängen muss diesfalls der Verkehr so geregelt werden, dass Zugbegegnungen und Parallelfahrten im Bereich der betroffenen Bahnsteige vermieden werden.
(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 dürfen entfallen, wenn diese Zugfahrt ein anderes Gleis an demselben Insel- bzw. Mittelbahnsteig befährt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 87 EisbBBV behandelt "Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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