§ 28
§ 28 Aufstellung von ortsfesten Signalen
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 EisbBBV?
- Kernaussage§ 28 EisbBBV behandelt "Aufstellung von ortsfesten Signalen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufstellung von ortsfesten Signalen
§ 28. (1) Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn
(3) Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
(4) Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 28 EisbBBV behandelt "Aufstellung von ortsfesten Signalen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 28 EisbBBV relevant?
Für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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