§ 35
§ 35 Signalnachahmer
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 EisbBBV?
- Kernaussage§ 35 EisbBBV behandelt "Signalnachahmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Signalnachahmer sind zu errichten, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Signalnachahmer
§ 35. (1) Signalnachahmer sind zu errichten, wenn
(2) Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.
(3) Ein Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.
(4) Signalnachahmer sind so zu errichten, dass kein Zug an einem Signalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.
(5) Folgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Freibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.
(6) Laufen vor einem Hauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu diesem Hauptsignal eingestellten Zug- oder Zughilfsstraße liegt.
(7) Werden zu einem Hauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 35 EisbBBV behandelt "Signalnachahmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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