§ 129
§ 129 Betriebsbedienstete
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 129 EisbBBV?
- Kernaussage§ 129 EisbBBV behandelt "Betriebsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Betriebsbedienstete
Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen
§ 129. (1) Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(2) Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(3) Den Betriebsbediensteten sind die für Ihre Dienstausübung erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zugänglich zu machen, und sie sind darüber nachweislich zu unterweisen.
(4) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 129 EisbBBV behandelt "Betriebsbedienstete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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