§ 99
§ 99 Allgemeine Bestimmungen für Fahrten
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 99 EisbBBV?
- Kernaussage§ 99 EisbBBV behandelt "Allgemeine Bestimmungen für Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Fahrten
§ 99. (1) Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
(2) Ausgenommen im Fall des § 98 Abs. 2 dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt § 127 Abs. 3.
(3) Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
(4) Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
(5) Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 99 EisbBBV behandelt "Allgemeine Bestimmungen für Fahrten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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