Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 133

§ 133 Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 133 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 133 EisbBBV behandelt "Verhalten bei Krankheit und Übermüdung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

§ 133. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.

(3) Betriebsbedienstete haben das Auftreten von Gründen, die gemäß Abs. 1 und 2 einen Diensteinsatz verhindern, der zuständigen Stelle zu melden. Die Modalitäten der Meldung sind von Eisenbahnunternehmen festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 133 EisbBBV behandelt "Verhalten bei Krankheit und Übermüdung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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