§ 124
§ 124 Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 124 EisbBBV?
- Kernaussage§ 124 EisbBBV behandelt "Anordnung des „Fahrens auf Sicht“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
§ 124. (1) Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
(2) Die Anordnung hat zu erfolgen
(3) Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 124 EisbBBV behandelt "Anordnung des „Fahrens auf Sicht“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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Verweise
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