§ 110
§ 110 Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 110 EisbBBV?
- Kernaussage§ 110 EisbBBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Fahrstraßen für Zugfahrten werden unterschieden in
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung
§ 110. (1) Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Fahrstraßen für Zugfahrten werden unterschieden in:
(2) Für die Einstellung von Fahrstraßen für Zugfahrten ist die Reihenfolge gemäß Abs. 1 verbindlich.
(3) Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, muss in Bahnhöfen eine Fahrstraßenprüfung durchgeführt werden. Diese hat zu umfassen:
(4) Sofern die Punkte des Abs. 3 nicht durch die Eisenbahnsicherungsanlage geprüft werden, ist die Durchführung durch einen geeigneten Betriebsbediensteten erforderlich.
(5) Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch technische Einrichtungen oder betriebliche Anweisungen gewährleistet sein. Dies gilt ebenfalls, wenn der Einfahrweg durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere Fahrwegabschnitte unterteilt ist.
(6) Sofern die Signalabhängigkeit nicht vorhanden oder aufgehoben ist, sind Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, technisch zu sichern oder zu bewachen.
Abweichend davon ist bei Rückfallweichen wenn weder das Signal Rückfallweiche befahren erlaubt noch das Signal Weichenblockade sichtbar ist, vor der Rückfallweiche anzuhalten, deren richtige Stellung zu prüfen und die Rückfallweiche mit höchstens 10 km/h zu befahren.
(7) Liegt für eine nicht signalabhängige Weiche auf der freien Strecke die Abhängigkeit nicht vor, ist die Zugfahrt schriftlich zu beauftragen, vor der Weiche anzuhalten, die richtige Stellung der Weiche zu prüfen und dann die Weiche mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Dieser Auftrag darf entfallen, wenn der Bedienungsschlüssel der jeweiligen Weiche
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 110 EisbBBV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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- BGBl. II Nr. 156/2014
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