§ 111
§ 111 Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 111 EisbBBV?
- Kernaussage§ 111 EisbBBV behandelt "Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
§ 111. Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 111 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 111 EisbBBV behandelt "Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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