Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Geschwindigkeitsanzeiger

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 32 EisbBBV behandelt "Geschwindigkeitsanzeiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschwindigkeitsanzeiger

§ 32. (1) Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn

(2) Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn

(3) Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.

(4) Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.

(5) Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn

(6) Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.

(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 31 Schutzsignal

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 32 EisbBBV behandelt "Geschwindigkeitsanzeiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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