Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 121

§ 121 Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 121 EisbBBV behandelt "Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

§ 121. (1) Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.

(2) Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen:

(3) Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.

(4) Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.

(5) Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen:

(6) Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß § 120 Abs. 3 (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 121 EisbBBV behandelt "Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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