§ 77
§ 77 Ausrüstung und Anschriften
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 77 EisbBBV?
- Kernaussage§ 77 EisbBBV behandelt "Ausrüstung und Anschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausrüstung und Anschriften
§ 77. (1) Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
(2) Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen über sicher wirkende Verschlusseinrichtungen verfügen. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Türen – ausgenommen im Notfall – während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können. Nach außen aufschlagende Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlusseinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluss selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluss muss durch zwei getrennte Verschlussteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlussteil, der in zwei Stufen schließt.
(3) Stirntüren müssen sicher verschließbar sein.
(4) Öffnungen der Einstiegstüren müssen im Innern der Reisezugwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(5) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(6) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muss mindestens 300 mm betragen.
(7) Glasscheiben in Schienenfahrzeugen, in denen Personen befördert werden, müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(8) Die Schienenfahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
(9) Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
(10) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muss eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(11) Reisezugwagen, die auf Strecken mit Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel oder Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(12) Unter Puffern von Schienenfahrzeugen, unter denen Arbeitnehmer zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Kupplerhandgriffe angebracht sein.
(13) Einrichtungen zum Mitfahren bei Verschubbewegungen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Wenn dies für Verschubbewegungen erforderlich ist, müssen Schienenfahrzeuge auf jeder Langseite mindestens einen Verschieberauftritt und einen Verschieberhandgriff haben.
(14) Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Ausrüstung von Reisezugwagen gelten auch für Triebwagen.
(15) Die Schienenfahrzeuge müssen die für Betrieb, Instandhaltung und Arbeitnehmerschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 77 EisbBBV behandelt "Ausrüstung und Anschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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