§ 92
§ 92 Sperre von Gleisen
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 EisbBBV?
- Kernaussage§ 92 EisbBBV behandelt "Sperre von Gleisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sperre von Gleisen
§ 92. (1) Die Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden darf. Gleise dürfen zur Gänze oder abschnittsweise gesperrt werden.
(2) Eine Gleissperre ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen,
(3) Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in gesperrte Gleise verhindert werden.
(4) Die Durchführung von beabsichtigten Fahrten in gesperrte Gleise ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu regeln.
(5) Die Gleissperre darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises selbst festgestellt oder durch einen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu befugten Mitarbeiter gemeldet wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 92 EisbBBV behandelt "Sperre von Gleisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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