§ 104
§ 104 Zugbildung
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 EisbBBV?
- Kernaussage§ 104 EisbBBV behandelt "Zugbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zugbildung
§ 104. (1) Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
(2) Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
(3) Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
(4) Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
(5) Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 104 EisbBBV behandelt "Zugbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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