§ 120
§ 120 Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 120 EisbBBV?
- Kernaussage§ 120 EisbBBV behandelt "Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt
§ 120. (1) Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.
(2) Abweichend zu Abs. 1 darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für nicht personenbefördernde Züge für bestimmte Betriebsstellen (beispielsweise Verschiebebahnhöfe) zur Beschleunigung der Betriebsabläufe gesonderte Regelungen treffen, welche ein früheres Anhalten ermöglichen.
(3) Abweichend von Abs. 1 müssen planmäßig haltende personenbefördernde Züge – ausgenommen bei Betriebsaufenthalten –
(4) Muss die betriebssteuernde Stelle das Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleise anordnen, so ist die Zugfahrt dazu schriftlich zu beauftragen. Der Haltepunkt ist
(5) Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen so zum Stillstand kommen, dass Fahrten auf Nachbargleisen nicht behindert werden („grenzfrei“). Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, bei denen dies zur Erteilung schriftlicher Aufträge oder für den Triebfahrzeugführerwechsel zweckmäßig ist, abgewichen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 120 EisbBBV behandelt "Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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