Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 120 EisbBBV behandelt "Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt

§ 120. (1) Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.

(2) Abweichend zu Abs. 1 darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für nicht personenbefördernde Züge für bestimmte Betriebsstellen (beispielsweise Verschiebebahnhöfe) zur Beschleunigung der Betriebsabläufe gesonderte Regelungen treffen, welche ein früheres Anhalten ermöglichen.

(3) Abweichend von Abs. 1 müssen planmäßig haltende personenbefördernde Züge – ausgenommen bei Betriebsaufenthalten –

(4) Muss die betriebssteuernde Stelle das Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleise anordnen, so ist die Zugfahrt dazu schriftlich zu beauftragen. Der Haltepunkt ist

(5) Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen so zum Stillstand kommen, dass Fahrten auf Nachbargleisen nicht behindert werden („grenzfrei“). Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, bei denen dies zur Erteilung schriftlicher Aufträge oder für den Triebfahrzeugführerwechsel zweckmäßig ist, abgewichen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 120 EisbBBV behandelt "Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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