§ 114
§ 114 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 EisbBBV?
- Kernaussage§ 114 EisbBBV behandelt "Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 70 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
§ 114. (1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 70 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.
(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis des Eisenbahnverkehrsunternehmens mitfahren.
(6) Für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist der Triebfahrzeugführer Ansprechpartner für alle die Zugfahrt betreffenden betrieblichen Aufträge, Informationen und Verständigungen. Sind in den Zug mehrere mit Triebfahrzeugführern besetzte Triebfahrzeuge eingereiht, ist der Ansprechpartner der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges.
(7) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.
Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.
(8) Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den Führerstand verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist zu veranlassen, dass:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 114 EisbBBV behandelt "Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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