§ 57
§ 57 Signale an Schienenfahrzeugen
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 EisbBBV?
- Kernaussage§ 57 EisbBBV behandelt "Signale an Schienenfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Signal „Wagen besetzt“ ist bei abgestellten Schienenfahrzeugen anzubringen, wenn diese mit Personen besetzt sind. Das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Signale an Schienenfahrzeugen
§ 57. (1) Das Signal „Wagen besetzt“ ist bei abgestellten Schienenfahrzeugen anzubringen, wenn diese mit Personen besetzt sind. Das Signal ist von dem für den jeweiligen Wagen zuständigen Begleit- bzw. Aufsichtspersonal anzubringen und abzunehmen. Das Eisenbahnunternehmen hat zu regeln, wie die Verschubdurchführung in Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, an denen das Signal „Wagen besetzt“ angebracht ist, zu erfolgen hat, jedenfalls sind die darin befindlichen Personen zu verständigen, bevor diese Schienenfahrzeuge verschoben werden.
(2) Das Signal „Fahrzeug darf nicht bewegt werden“ ist von jenem Betriebsbediensteten anzubringen, der feststellt, dass das Schienenfahrzeug nicht bewegt werden darf. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen. Vor der Anbringung muss die Zustimmung der betriebssteuernden Stelle eingeholt werden.
(3) Das Signal „An die Vorheizanlage angeschlossen“ ist von dem Betriebsbediensteten anzubringen, der das Schienenfahrzeug an die Vorheizanlage anschließt und ist vor Herstellung des Anschlusses anzubringen. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 57 EisbBBV behandelt "Signale an Schienenfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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