§ 46
§ 46 Weichenüberwachungssignal
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 EisbBBV?
- Kernaussage§ 46 EisbBBV behandelt "Weichenüberwachungssignal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weichenüberwachungssignal
§ 46.
(1) Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.
(2) Das Weichenüberwachungssignal ist so zu errichten, dass es mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich der erforderlichen Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3 vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle erkannt werden kann.
(3) Das Weichenüberwachungssignal ist unterhalb der Trapeztafel anzubringen.
(4) Das Weichenüberwachungssignal ist durch ein blaues Dreieck im oberen Segment der Kreuztafel anzukündigen.
(5) Das Weichenüberwachungssignal darf wiederholt werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 46 EisbBBV behandelt "Weichenüberwachungssignal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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