Verordnungen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)

EisbBBVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20006077 · BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 103

§ 103 Bremsprobe

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 103 EisbBBV?

  • Kernaussage§ 103 EisbBBV behandelt "Bremsprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bremsprobe

§ 103. (1) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,

(2) Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.

(3) Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.

(4) Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe

(5) Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.

(6) Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.

(7) Abweichend von Abs. 1 darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 102 Bremsen der Züge
Nächster Paragraph§ 104 Zugbildung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 103 EisbBBV in einfachen Worten?

§ 103 EisbBBV behandelt "Bremsprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014

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Verweise

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