§ 116
§ 116 Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 116 EisbBBV?
- Kernaussage§ 116 EisbBBV behandelt "Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zugverkehr ist so zu regeln, dass Behinderungen und Verspätungen möglichst vermieden sowie bereits aufgetretene Verspätungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen
§ 116. (1) Der Zugverkehr ist so zu regeln, dass Behinderungen und Verspätungen möglichst vermieden sowie bereits aufgetretene Verspätungen möglichst verringert werden.
(2) Zugfahrten dürfen nur dann gleichzeitig zugelassen werden, wenn deren Fahr- und Schutzwege getrennt voneinander verlaufen. Schutzwege dürfen einander berühren.
(3) Eisenbahnunternehmen haben einander im erforderlichen Umfang und zum ehesten Zeitpunkt von geplanten Änderungen und unvorhergesehenen Abweichungen im Zugverkehr zu verständigen.
(4) Die Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass alle hievon Betroffenen über den Zugverkehr im erforderlichen Umfang unterrichtet sind, und von Änderungen und Abweichungen rechtzeitig verständigt werden, oder erforderlichenfalls diesbezügliche Aufträge erhalten.
(5) Bahnbenützende sind von Abweichungen und Besonderheiten hinsichtlich des planmäßigen Laufes von personenbefördernden Zügen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten zeitgerecht zu verständigen. Eine Verständigung über Verspätungen hat zu erfolgen, wenn eine Verspätung von zehn oder mehr Minuten erreicht oder absehbar ist. Die Zuständigkeiten und Vorgangsweisen bei der Verständigung der Bahnbenützenden sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
(6) Personenbefördernde Züge dürfen nicht vor der öffentlich verlautbarten Abfahrtszeit abfahren, außer in besonderen, angeordneten Fällen, in denen die jeweilige Zugfahrt zum Vorsprungfahren unter Angabe des Ausmaßes schriftlich beauftragt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 EisbBBV in einfachen Worten?
§ 116 EisbBBV behandelt "Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
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