Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 7. Oktober 2018RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle

Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 25 Schiffstechnikverordnung behandelt "Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle

§ 25. (1) Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fällt,

(2) Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Unionszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.

(3) Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 25 Schiffstechnikverordnung behandelt "Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Oktober 2018
Fassung seit
7. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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