§ 12
§ 12 Nationales amtliches Kennzeichen
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 12 Schiffstechnikverordnung behandelt "Nationales amtliches Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationales amtliches Kennzeichen
§ 12. (1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.
(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:
ABundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
BLandeshauptmann von Burgenland
KLandeshauptmann von Kärnten
NLandeshauptmann von Niederösterreich
OLandeshauptmann von Oberösterreich
SLandeshauptmann von Salzburg
StLandeshauptmann von Steiermark
TLandeshauptmann von Tirol
VLandeshauptmann von Vorarlberg
WLandeshauptmann von Wien
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 12 Schiffstechnikverordnung behandelt "Nationales amtliches Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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