Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 7. Oktober 2018RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Nationales amtliches Kennzeichen

Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 12 Schiffstechnikverordnung behandelt "Nationales amtliches Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nationales amtliches Kennzeichen

§ 12. (1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.

(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:

ABundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

BLandeshauptmann von Burgenland

KLandeshauptmann von Kärnten

NLandeshauptmann von Niederösterreich

OLandeshauptmann von Oberösterreich

SLandeshauptmann von Salzburg

StLandeshauptmann von Steiermark

TLandeshauptmann von Tirol

VLandeshauptmann von Vorarlberg

WLandeshauptmann von Wien

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 12 Schiffstechnikverordnung behandelt "Nationales amtliches Kennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Oktober 2018
Fassung seit
7. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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