§ 23
§ 23 Untersuchung von Amts wegen
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 23 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchung von Amts wegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchung von Amts wegen
§ 23. Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 23 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchung von Amts wegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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