§ 8
§ 8 Mitführen der Zulassungsurkunde
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 8 Schiffstechnikverordnung behandelt "Mitführen der Zulassungsurkunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr, für Fahrzeuge der Wasserrettung und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 8 Schiffstechnikverordnung behandelt "Mitführen der Zulassungsurkunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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