§ 18
§ 18 Arten der Untersuchung
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 18 Schiffstechnikverordnung behandelt "Arten der Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Untersuchung ist durchzuführen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arten der Untersuchung
§ 18. (1) Eine Untersuchung ist durchzuführen
(2) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 18 Schiffstechnikverordnung behandelt "Arten der Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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