§ 19
§ 19 Durchführung der Untersuchungen
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 19 Schiffstechnikverordnung behandelt "Durchführung der Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Untersuchungen
§ 19. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 19 Schiffstechnikverordnung behandelt "Durchführung der Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 301/2019
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