Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 2. April 2022RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Fassung: 2. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Schiffstechnikverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.

(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2 und 3.

(3) Die §§ 4, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die §§ 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.

(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.

(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Schiffstechnikverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 2 Schiffstechnikverordnung relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2022
Fassung seit
2. April 2022
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

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