§ 14
§ 14 Probekennzeichen
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 14 Schiffstechnikverordnung behandelt "Probekennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Probekennzeichen
§ 14. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 12 Abs. 1.
(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 4.
(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat den Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 14 Schiffstechnikverordnung behandelt "Probekennzeichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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