Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 7. Oktober 2018RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Teil 1

Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Schiffstechnikverordnung?

  • KernaussageAnl. 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teil 1

Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Zonen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 1872,700, rechtes Ufer) Traun: von der Mündung bis km 1,800

Enns: von der Mündung bis km 2,700

March: von der Mündung bis km 6,000

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

(Ohne Inhalt)

Teil 2

Öffentliche fließende Gewässer sowie in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführte öffentliche Gewässer und Privatgewässer, die nicht miteinander verbundene Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 3 lit. p sowie des Artikels 24 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/1629 sind

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

(Ohne Inhalt)

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

Neufelder See

Faaker See

Millstätter See

Ossiacher See

Weißensee

Wörthersee

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Aber- oder Wolfgangsee

Attersee oder Kammersee

Hallstätter See

Mondsee

Traunsee oder Gmundner See

Zeller See oder Irrsee

Aber- oder Wolfgangsee

Mattsee

Obertrumer See

Zeller See

Salzach

Achensee

Bodensee

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

Alle nicht in Teil 1 sowie in den Artikeln 1 bis 7 angeführten Gewässer

Teil 3

Gewässer der Zone R

Diejenigen Wasserstraßen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung ein Schiffsattest auszustellen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

Anl. 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Oktober 2018
Fassung seit
7. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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  • BGBl. II Nr. 301/2019

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