Anl. 1
Anl. 1 Teil 1
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 Schiffstechnikverordnung?
- KernaussageAnl. 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teil 1
Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Zonen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629
Artikel 1
Wasserstraßen der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 2
Sonstige Gewässer der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 3
Wasserstraßen der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 4
Sonstige Gewässer der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 5
Wasserstraßen der Zone 3
Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 1872,700, rechtes Ufer) Traun: von der Mündung bis km 1,800
Enns: von der Mündung bis km 2,700
March: von der Mündung bis km 6,000
Artikel 6
Sonstige Gewässer der Zone 3
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Artikel 7
Wasserstraßen der Zone 4
(ohne Inhalt)
Artikel 8
Sonstige Gewässer der Zone 4
(Ohne Inhalt)
Teil 2
Öffentliche fließende Gewässer sowie in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführte öffentliche Gewässer und Privatgewässer, die nicht miteinander verbundene Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 3 lit. p sowie des Artikels 24 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/1629 sind
Artikel 1
Wasserstraßen der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 2
Sonstige Gewässer der Zone 1
(Ohne Inhalt)
Artikel 3
Wasserstraßen der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 4
Sonstige Gewässer der Zone 2
(Ohne Inhalt)
Artikel 5
Wasserstraßen der Zone 3
(Ohne Inhalt)
Artikel 6
Sonstige Gewässer der Zone 3
Neufelder See
Faaker See
Millstätter See
Ossiacher See
Weißensee
Wörthersee
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling
Aber- oder Wolfgangsee
Attersee oder Kammersee
Hallstätter See
Mondsee
Traunsee oder Gmundner See
Zeller See oder Irrsee
Aber- oder Wolfgangsee
Mattsee
Obertrumer See
Zeller See
Salzach
Achensee
Bodensee
Artikel 7
Wasserstraßen der Zone 4
(ohne Inhalt)
Artikel 8
Sonstige Gewässer der Zone 4
Alle nicht in Teil 1 sowie in den Artikeln 1 bis 7 angeführten Gewässer
Teil 3
Gewässer der Zone R
Diejenigen Wasserstraßen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung ein Schiffsattest auszustellen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
Anl. 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "Teil 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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Verweise
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