§ 27
§ 27 Antrag auf Untersuchung
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 27 Schiffstechnikverordnung behandelt "Antrag auf Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Antrag auf Untersuchung
§ 27. (1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 27 Schiffstechnikverordnung behandelt "Antrag auf Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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