§ 4
§ 4 2. Teil
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 4 Schiffstechnikverordnung behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:
(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen.
(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Unionszeugnis ausgestellt werden.
(8) Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 Z 4 und 6 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Schiffstechnikverordnung behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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