§ 26
§ 26 Untersuchungskommission
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 26 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchungskommission
§ 26. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.
(2) Mitglieder der Untersuchungskommission sind:
(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.
(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.
(8) Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 26 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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