Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 2. April 2022RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Untersuchungskommission

Fassung: 2. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 26 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Untersuchungskommission

§ 26. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.

(2) Mitglieder der Untersuchungskommission sind:

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.

(8) Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 26 Schiffstechnikverordnung behandelt "Untersuchungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2022
Fassung seit
2. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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