Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 2. April 2022RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

Fassung: 2. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 31 Schiffstechnikverordnung behandelt "Bescheinigung der Fahrtauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31. Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 31 Schiffstechnikverordnung behandelt "Bescheinigung der Fahrtauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2022
Fassung seit
2. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

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