§ 33
§ 33 5. Teil
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 33 Schiffstechnikverordnung behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016, außer Kraft.
(3) § 34 Abs. 1, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 lit. b und g sowie Artikel 3.06 Abs. 9 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 lit. dd der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs.1, § 2 Abs. 3, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Z 2, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 26 Abs. 4 und 8, § 31 und Anlage 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 4 und die Anlage 7 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 33 Schiffstechnikverordnung behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.